Garantie bei Parkettböden: Darauf sollten Sie achten!

30 Jahre Garantie, Geld-zurück-Garantie, Zufriedenheits-Garantie – viele Parkettboden-Händler werben mit verlockenden Garantieversprechen. Beim Kunden kann so der Eindruck entstehen, dass damit scheinbar alle Mängel und Schäden im Parkett abgedeckt sind. Was jedoch tatsächlich dahinter steckt und welche Stolperfallen es im Garantiefall in der Praxis gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung

Ob Parkettboden, Auto oder Handy – im Zusammenhang mit Mängeln oder Schäden eines Produktes spielen die Begriffe Garantie und Gewährleistung eine wesentliche Rolle. Im Volksmund kommt es dabei aber immer wieder zu Verwechslungen und Missverständnissen, obwohl es einen entscheidenden Unterschied gibt: Während die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist, handelt es sich bei der Garantie um ein freiwilliges vertragliches – und häufig stark eingeschränktes – Zugeständnis des Unternehmens.

Was bedeutet Gewährleistung?

Der Anspruch auf Gewährleistung ist im ABGB gesetzlich geregelt. Jeder Händler hat demnach dafür Gewähr zu leisten, dass die verkaufte Sache bzw. Ware die vereinbarten oder allgemein vorausgesetzten Eigenschaften aufweist – ansonsten liegt ein Mangel vor. Die geregelten Gewährleistungsfristen betragen 2 Jahre bei beweglichen und 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen (Grundstücke, Bauwerke) – innerhalb dieses Zeitraumes kann eine Gewährleistung eingefordert werden.

Entscheidend ist, dass der Mangel bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden sein muss, wovon innerhalb der ersten 6 Monate ausgegangen wird. Danach tritt die sogenannte Beweislastumkehr in Kraft. Das bedeutet, der Käufer der Ware muss erst beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe bereits bestanden hat, bevor er seinen Anspruch auf Gewährleistung geltend machen kann.

Das Gewährleistungsrecht zielt auf Gerechtigkeit durch Herstellung einer mangelfreien, gleichwertigen Leistung (Ware, Produkt) für eine Gegenleistung (bezahlter Preis) ab. Der Käufer soll in erster Linie das erhalten, was ihm versprochen wurde und wofür er auch bezahlt hat – unabhängig davon, wer den Mangel verschuldet hat. Dementsprechend erfolgt die Gewährleistung in zwei Stufen. Primär soll der Mangel durch Verbesserung oder Nachlieferung der Ware innerhalb einer gesetzten Frist behoben werden und so das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung wiederhergestellt werden.

Erst wenn dies nicht möglich ist oder der Versuch scheitert, kommen die sogenannten sekundären Behelfe der Gewährleistung zum Tragen. Bei einem unwesentlichen unbehebbaren Mangel kann die verminderte Leistung durch eine Reduktion der Gegenleistung (Preisminderung) ausgeglichen werden. Handelt es sich um einen wesentlichen unbehebbaren Mangel, besteht auch die Möglichkeit der Vertragsaufhebung (Wandlung) und einer damit eventuell verbundenen Schadenersatzforderung.

Abgrenzung zur Produkthaftung

Ist ein Produktfehler die Ursache für Folgeschäden an Personen oder anderen Sachen, gilt die ebenfalls verschuldensunabhängige und zwingende Produkthaftung. Dabei handelt es sich um eine Unternehmerhaftung, die primär den Hersteller des Produktes betrifft. Befindet sich der Unternehmenssitz des Erzeugers allerdings im Ausland und käme im Schadensfall dementsprechend ausländisches Recht zur Anwendung, kann auch der inländische Importeur des Produktes bzw. der Händler zur Haftung herangezogen werden. Entscheidend für das Inkrafttreten der Produkthaftung ist, dass der Produktfehler bereits vorhanden war, als das Produkt in Umlauf gebracht wurde. Schäden am Produkt selbst werden von der Produkthaftung nicht übernommen.

Was bedeutet Garantie?

Im Gegensatz zur Gewährleistung sind Garantieleistungen nicht gesetzlich vorgeschrieben, sondern vertraglich vereinbart. Die Garantie bildet ein freiwilliges Versprechen eines Herstellers oder Händlers, dafür einzustehen (z. B. durch Rückerstattung des Kaufpreises, Austausch oder Verbesserung etc.), wenn das Produkt bestimmte Eigenschaften oder Erwartungen nicht erfüllt. Was die Garantie genau umfasst, unter welchen Bedingungen welche Ansprüche geltend gemacht werden können bzw. welche Einschränkungen es gibt, kann vom Unternehmen selbst definiert werden.

Was viele Verbraucher nicht wissen:

Eine Garantie kann zwar Gewährleistungsansprüche erweitern bzw. ergänzen, nicht jedoch ersetzen. Häufig wird von Unternehmen durch propagierte Garantieleistungen daher verschleiert, dass die zugesagten Ansprüche ohnehin bis zu einem gewissen Grad im Rahmen der Gewährleistung bestehen. Deshalb legt das Verbraucherrecht fest, dass vom jeweiligen Unternehmen neben der Garantieerklärung auch ausdrücklich auf die bestehende Gewährleistungspflicht hinzuweisen ist.

Garantiebedingungen in der Praxis

Bei vielen Parkett-Herstellern ist die Werbung für die hohe Qualität ihres Bodenbelags mit einer langen Garantiezeit von 30 Jahren und mehr verbunden. Damit suggerieren sie dem Verbraucher, dass er sich in Bezug auf Schäden im Boden keine Gedanken zu machen braucht. Ein Blick auf das Kleingedruckte der Garantiebedingungen zeigt allerdings schnell, dass das Versprechen in den meisten Fällen an viele Einschränkungen und Auflagen gekoppelt ist, die im Schadensfall zum Fallstrick werden können.

Sachgemäße Verlegung und Pflege

So liegt ein Garantiefall nur dann vor, wenn der Schaden trotz sachgemäßer Verlegung und Pflege des Parketts eingetreten ist. Die Beweislast trägt dabei der Konsument. Er muss nachweisen, dass die Verlegeanleitung, die Pflegehinweise und die Auflagen des Parkettboden-Herstellers bezüglich Reinigung bzw. Instandhaltung ausnahmslos eingehalten wurden bzw. für durchgängig optimale raumklimatische Bedingungen gesorgt wurde. In der Realität gestaltet sich das verständlicherweise sehr schwierig, bzw. unmöglich, was dem Hersteller immer die Möglichkeit gibt die suggerierte Garantie abzulehnen.

Ausnahme von Mängelursachen

Darüber hinaus sind in den meisten Garantiebedingungen neben unsachgemäßem Gebrauch auch diverse andere Ursachen von Mängeln ausgeschlossen, wie zum Beispiel:

  • Unfälle
  • Insektenbefall
  • Schäden durch Feuchtigkeitseinwirkung
  • höhere Gewalt
  • Farbveränderungen durch Licht
  • raumklimatisch bedingte Verformungen oder Fugenbildung
  • Verschleiß der Oberfläche bzw. Oberflächenbeschichtung

Bestätigung durch Gutachten

Häufig ist ein Garantiefall auch an die Bedingung geknüpft, dass das Vorliegen eines Mangels durch ein Gutachten bestätigt werden muss. Kann der – meist vom Unternehmen beauftragte – Sachverständige nicht eindeutig feststellen, ob der Mangel auf die Produktqualität selbst oder eine unsachgemäße Verlegung bzw. Reinigung des Parketts zurückzuführen ist, verlieren die Garantiebestimmungen ihre Gültigkeit.

Keine Haftung für andere

Die Garantieerklärung eines Unternehmens gilt natürlich auch dann nicht, wenn der Schaden am Bodenbelag von jemand anderem verursacht worden ist. Relevant kann das vor allem auf Baustellen sein, bei denen im Zuge von Neubau- oder Umbauarbeiten mehrere Professionisten von unterschiedlichen Gewerken beschäftigt sind. Meist kann in diesen Fällen die Schuldfrage des mangelhaften Parketts nur schwer oder gar nicht eindeutig geklärt werden – und der Garantieanspruch entfällt.

Zeitliche Einschränkung der Geltendmachung

Auch zeitliche Einschränkungen können Folgen für die Geltendmachung der Garantie haben – zumindest, wenn es sich um einen Mangel außerhalb der gesetzlichen Gewährleistung handelt. In den Garantiebedingungen kann eine bestimmte Frist enthalten sein (z. B. 30 Tage nach Auftreten), innerhalb derer der Mangel gemeldet werden muss. Andernfalls übernimmt der Unternehmer keine Haftung mehr, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Schaden bereits länger bekannt war.

Wie Sie als Konsument vorgehen sollten

Vor Vertragsabschluss

Wenn die Verlegung eines neuen Bodens ansteht und Sie vor der Entscheidung stehen, welches Parkett am besten ist, sollten Sie sich nicht von Garantieversprechen blenden lassen. Hinterfragen Sie genau, welche Garantieleistungen tatsächlich beinhaltet sind und an welche Bedingungen diese geknüpft sind. Lesen Sie vor allem auch das Kleingedruckte im jeweiligen Garantiezertifikat und lassen Sie sich unklare Formulierungen näher erläutern. Behalten Sie dabei im Hinterkopf, dass Sie unabhängig von der Garantie immer einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung haben.

Im Schadensfall

Weist Ihr Parkettboden nach der Verlegung tatsächlich einen Mangel auf, sollten Sie diesen schnellstmöglich melden. Innerhalb von 2 Jahren können Sie sich aussuchen, ob Sie den Mangel anhand der Garantievereinbarung oder der gesetzlichen Gewährleistung reklamieren möchten. Grundlage Ihrer Entscheidung sollte dabei sein, welches Resultat der Mangelbehebung für Sie am besten ist.

Ist der Mangel außerhalb der Gewährleistung aufgetreten, empfiehlt es sich in den meisten Fällen den Händler zu kontaktieren und mit diesem sie Sache zu besprechen. Meist bringt Ihnen als Konsument eine Kulanzabsprach mit Ihrem Händler mehr als die Garantieversprechen der Hersteller.  Bring die Kontaktaufnahme mit Ihrem Händler kein annehmbares Ergebnis, dann sollten Sie auf die gültigen Garantiebestimmungen achten. Diese umfassen insbesondere die Frist, innerhalb derer Sie den Schaden reklamieren müssen, sowie die Umstände, die für den Mangel verantwortlich sind.

Fazit

Die verlockenden Garantie-Versprechen mancher Parkettboden-Anbieter werden häufig vorrangig zu Werbezwecken eingesetzt. Während einerseits bestimmte Leistungen ohnehin im Rahmen der Gewährleistung gedeckt sind, können andererseits frei wählbare Auflagen oder Einschränkungen der Garantieleistungen im Schadensfall für ein böses Erwachen sorgen. Informieren Sie sich deshalb bereits im Vorfeld ausführlich über die Gültigkeit und Bedingungen der Garantie.

Seriöse Händler verzichten auf den Einsatz derartiger Werbung und finden mit dem Kunden im Schadensfall eine Lösung mit der beide Seiten gut leben können.

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6 Gedanken zu „Garantie bei Parkettböden: Darauf sollten Sie achten!“

    • Dies kommt darauf an, warum Sie Ihre Rechnung nicht komplett bezahlt haben. War dies ein Abschlag für einen Mangel, für den Sie jetzt die Gewährleistung in Anspruch nehmen möchten?

      Grundsätzlich gilt natürlich, als Konsument haben Sie Anspruch auf Gewährleistung auch dann, wenn die Ware nicht „komplett“ bezahlt wurde. Außer Sie haben mit dem Händler eine gegenteilige Vereinbarung betroffen.

      Antworten
  1. Hallo,
    Ich habe privat Parkett überlegt. Estrich wurde 4 Wochen vorher erneuert mit Schnelltrocknungszusatz.
    Restfeuchte wurde ebenfalls selbst gemessen ohne Dokumation. Inzwischen löst sich an einigen Brettern die Oberschicht, an anderen entstehen Risse. Verlegt wurde vor 18 Monaten und die Risse vermehren sich. Wir haben Fusbodenheizung. Gesamtflächa ca 90 m
    Was ist zu tun. Preis des Parkett ca 100 € je m

    Vielen Dank
    Erwin Hösdorff

    Antworten
    • Sehr geehrter Herr Hösdorff!
      vielen Dank für Ihre Frage, das wir hiermit gerne beantworten.

      1) Bei einer Verlegung eines Parkettbodens (egal oder durch einen Fachmann oder von Ihnen privat) ist zuerst einmal die Verlegeanleitung in den Paketen ausschlaggebend.

      2) Aufgrund der doch erst recht kurzen „Nutzungsdauer“ von 18 Monaten, würde ich vor allem den Verkäufer des Parkettbodens kontaktieren, damit dieser sich das „Problem“ ansehen kann und Ihnen einen schriftlichen Bericht über die Ursache des „Fehlers bzw. Mangels zukommen lässt. Je nach dem, welchen Fehler bzw. welche Ursache in diesem Schreiben angeführt wird, kann man weiter vorgehen.

      3) Eine Restfeuchtemessung (egal ob von Ihnen oder von einem Fachmann) ist bei einem Estrich mit einem Schnelltrocknungszusatz NICHT möglich. Es gibt kein Verfahren weder elektronisch noch durch die CM-Methode, das hier wahrheitsgemäß einen Wert angibt. Bei einem Estrich mit Schnelltrocknungszusatz, muss der Estrichleger / oder Hersteller des Trocknungszusatzes schriftlich bekanntgeben, wann der Untergrund „belagsreif“ ist. Hier können weder Sie noch ein Fachmann irgendetwas messen.

      4) Ob bei der Ablösung einer Deckschicht ein „Fehler“ also eine sogenannte „Fehlverleimung“ vorliegt, oder ob der Boden durch direkte Sonneneinstrahlung oder ein zu trockenes Raumklima derart geschädigt wurde, dass die Verleimung nicht in der Lage war diese Werte „auszuhalten“ kann in einem Holzlabor getestet werden.

      5) Risse können verschiedene Ursachen haben, sie können bereits am „stehenden“ Baum entstanden sein (durch Sturm usw.) und erst nach der Verarbeitung sichtbar werden, sie können aber auch durch die bereits angesprochenen Umstände (Hitze durch Sonneneinstrahlung und / oder ein zu trockenes Raumklima entstehen).

      Ich würde Ihnen aber raten, den Kontakt zu Ihrem Verkäufer zu suchen damit sich dieser / oder in dessen Auftrag der Hersteller des Parkettbodens das Problem ansieht.

      Mit freundlichen Grüßen
      Ihr Team von http://www.parkett-aktion.com

      Antworten
  2. Hallo liebes Team,

    ich habe im HAus (Altbau) vor 2 Monaten Parkett verlegen lassen, inkl. Auftrag für Ausgleich des Bodens (Ausgleichsmasse). Die Firma hat ihren Subunternehmer, ein örtlicher Schreiner, beauftragt. Danach haben wir den Boden direkt abgedeckt, damit die Malerarbeiten weitergehen können. Jetzt haben wir die Abdeckung entfernt und erstmal genau gesehen, dass die Arbeit schlecht ausgeführt wurde.
    An mehreren Stellen wippt das Parkett deutlich (dafür hatten wir ja extra den Ausgleich beauftrage). Außerdem sind ganz dunkelbraune Dielen neben ganz helle gelegt worden. Das sieht aus wie ein Schachbrett. Ein Brett ist so hell, fast weiß, das hätte man m.E. gar nicht verlegen dürfen. Haben wir ein Problem dadurch, dass wir das nicht unverzüglich bemerkt und gemeldet haben (Rechnung ist gezahlt)? Ich denke nein… Ich wäre dankbar für Ihre Einschätzung.

    Antworten
    • Sehr geehrte Andrea,

      vielen Dank für Ihre E-Mail. Die Antwort ist nicht ganz einfach.

      Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Tischler als Unternehmer an die NORM gerechte Verlegung gebunden ist und den Boden nach dem Stand der Technik zu verlegen hat. Eine Reklamation ist daher auch nach 2 Monaten noch möglich, wenn Sie erst jetzt das “Verlegebild” in Augenschein nehmen konnten.
      Rechtlich gesehen ist aber nicht der Tischler Ihr Ansprechpartner, sondern ausschließlich die Firma, die Sie beauftragt und deren Rechnung Sie bezahlt haben. Diese Firma muss dann – wenn es sich um eine berechtigte Reklamation handelt – den Sub-Schreiner in Regress nehmen.
      Auf die genaue Ausführung, was in diesem Fall einen Mangel darstellt, können wir hier in aller Kürze nicht eingehen, da dies auch weitere Informationen von Ihnen über den erteilten Auftrag voraussetzen würde. Wir bieten Ihnen aber gerne an, die Angelegenheit im Detail kostenlos telefonisch mit Ihnen zu besprechen. Rufen Sie uns dazu einfach an: 05675-20200

      Mit freundlichen Grüßen

      Ihr Team von parkett-aktion.com

      Antworten

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